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Dokument 32016D0035(01)
Decision (EU) 2016/2247 of the European Central Bank of 3 November 2016 on the annual accounts of the European Central Bank (recast) (ECB/2016/35)
Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2016/35)
Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2016/35)
ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 31/12/2021
20.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2247 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. November 2016
über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35)
(Neufassung)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2010/21 (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte der Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 (2), auf die der Beschluss EZB/2010/21 Bezug nimmt, wurde aufgehoben und neu gefasst durch Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (3) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
2. Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34).
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht.
Artikel 3
Qualitative Anforderungen
Die in Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) definierten qualitativen Anforderungen gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Artikel 4
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten auch im Sinne dieses Beschlusses.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) sind die Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.
Artikel 5
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag
Die in Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegten Bestimmungen finden auf diesen Beschluss Anwendung.
Artikel 6
Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) in der Bilanz der EZB ausgewiesen.
KAPITEL II
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Artikel 7
Gliederung der Bilanz
Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert.
Artikel 8
Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.
Artikel 9
Bewertungsvorschriften
(1) Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
(2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen.
(3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer, während eingebettete Optionen nicht zur Bewertung ausgenommen werden. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
(4) Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder mit dem Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.
(5) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
a) |
wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; |
b) |
wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor dem Fälligkeitstag veräußert werden; |
c) |
unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten. |
Artikel 10
Befristete Transaktionen
Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 11
Marktgängige Aktieninstrumente
Marktgängige Aktieninstrumente werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 12
Absicherung des Zinsänderungsrisikos von Wertpapieren durch Derivate
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 12 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 13
Synthetische Instrumente
Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
KAPITEL III
ERGEBNISERMITTLUNG
Artikel 14
Ergebnisermittlung
(1) Für die Ergebnisermittlung gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34).
(2) Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich von nicht realisierten Verlusten verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.
Artikel 15
Transaktionskosten
Artikel 16 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
KAPITEL IV
BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE
Artikel 16
Allgemeine Vorschriften
Artikel 17 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Artikel 17
Devisentermingeschäfte
Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 18
Devisenswaps
Devisenswaps werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 19
Finanztermingeschäfte
Finanztermingeschäfte werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 20
Zinsswaps
Zinsswaps werden gemäß Artikel 21 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode amortisiert. Bei Forward-Zinsswaps beginnt die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion.
Artikel 21
Forward Rate Agreements
Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 22
Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) verbucht.
Artikel 23
Optionen
Optionen werden gemäß Artikel 24 der Leitlinie (EU) 2016/2249 EZB/2016/34) verbucht.
KAPITEL V
VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 24
Gliederungen
(1) Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
(1) Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
(2) Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union verabschiedeten International Financial Reporting Standards an.
Artikel 26
Aufhebung
(1) Beschluss EZB/2010/21 wird hiermit aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1).
(2) Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).
(3) Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
AKTIVA
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Bilanzposition |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
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2 |
Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung |
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2.1 |
Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF) |
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2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
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3 |
Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebietes |
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4 |
Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
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4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
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5 |
Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Einklang mit den geldpolitischen Instrumenten, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) aufgeführt sind |
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5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit üblicherweise monatlicher Frequenz, die eine längere Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.6 |
Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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6 |
Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebietes“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebietes |
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7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) |
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7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere). Eigenkapitalinstrumente |
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8 |
Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
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9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen |
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9.1 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen |
Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber nationalen Zentralbanken (NZBen), die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
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9.2 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems |
Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 (2) |
Nennwert |
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9.3 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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10 |
Schwebende Verrechnungen |
Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
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11 |
Sonstige Vermögenswerte |
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11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen |
Nennwert |
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11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden. Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen. Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
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11.3 |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen, d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird |
Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet. |
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11.6 |
Sonstiges |
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12 |
Bilanzverlust |
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Nennwert |
PASSIVA
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Bilanzposition |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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1 |
Banknotenumlauf |
Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
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2 |
Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) |
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2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben |
Nennwert |
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2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
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2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
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2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
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3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebietes“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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4 |
Begebene EZB-Schuldverschreibungen |
Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert. |
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5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebietes |
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5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebietes |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende |
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8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende |
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8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende |
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9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält |
Nennwert, umgerechnet zum Währungskurs per Jahresende |
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10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten |
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10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven |
EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
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10.2 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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11 |
Schwebende Verrechnungen |
Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
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12 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
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12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind. |
Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet. |
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12.3 |
Sonstiges |
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Rückstellungen |
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14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
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15 |
Kapital und Rücklagen |
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15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital |
Nennwert |
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15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden |
Nennwert |
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16 |
Bilanzgewinn |
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Nennwert |
(1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(2) Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).
ANHANG II
Jahresbilanz der EZB
(in Mio. EUR) |
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Aktiva (2) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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1. Gold und Goldforderungen 2. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets
3. Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebietes 4. Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets
5. Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet
6. Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 7. Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebietes
8. Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte 9. Intra-Eurosystem-Forderungen
10. Schwebende Verrechnungen 11. Sonstige Vermögenswerte
12. Bilanzverlust |
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1. Banknotenumlauf 2. Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet
3. Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet 4. Begebene EZB-Schuldverschreibungen 5. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebietes
6. Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets 7. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebietes 8. Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets
9. Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte 10. Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten
11. Schwebende Verrechnungen 12. Sonstige Verbindlichkeiten
13. Rückstellungen 14. Ausgleichsposten aus Neubewertung 15. Kapital und Rücklagen
16. Bilanzgewinn |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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(1) Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(2) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG III
VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DER EZB
(in Mio. EUR) |
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Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr … |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Nettoerträge insgesamt |
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Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
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(1) Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(2) Die Aufschlüsselung von Erträgen und Aufwendungen kann auch in den Erläuterungen zum Jahresabschluss erfolgen.
(3) Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.
(4) Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen, siehe auch Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34).
ANHANG IV
AUFGEHOBENER BESCHLUSS MIT SEINEN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Beschluss EZB/2010/21 |
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Beschluss EZB/2012/30 |
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Beschluss EZB/2013/52 |
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Beschluss EZB/2014/55 |
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Beschluss EZB/2015/26 |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Beschluss EZB/2010/21 |
Vorliegender Beschluss |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 17 |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Artikel 21 |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
Artikel 22 |
Artikel 23 |
Artikel 23 |
Artikel 24 |
Artikel 24 |
Artikel 25 |
Artikel 25 |
Artikel 26 |
Artikel 26 |
Artikel 27 |